Wie jedes Jahr, bringt auch 2019 wieder einige wichtige gesetzliche Neuerungen für die Arbeitswelt. Änderungen und Anpassungen gibt es z.B. von der Arbeitslosenversicherung über Krankenversicherungsbeiträge bishin zu Regelungen von Medijobbern oder der Anpassung von Steuerfreibeträgen. Die relevantesten davon haben wir für unsere Mitarbeiter und alle Interessierten folgend zusammengefasst:
Arbeitslosenversicherung
2019 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung dauerhaft um 0,4 Prozentpunkte (von 3,0 auf 2,6 Prozent). Per Verordnung wird er befristet bis Ende 2022 um zusätzliche 0,1 Prozentpunkte gesenkt, d.h. er beträgt ab 1.1.2019 2,5 Prozent und ab 1.1.2023 2,6 Prozent.
Brückenteilzeit
Ab 1. Januar 2019 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit verkürzen und haben ein Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit. Dies ermöglicht die sogenannte „Brückenteilzeit“.
Paritätische Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge
Die Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden ab 1. Januar 2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn wird sich in zwei Schritten erhöhen. Ab dem 01. Januar 2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro.
Midijobs
Die sogenannte Gleitzone zwischen einem Mini- und Midijob wird 2019 ausgeweitet. Midijobber dürfen künftig zwischen 450 Euro und 1.300 Euro (bisher waren es 850 Euro) verdienen und zahlen dabei reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Dadurch sollen Midijobber künftig die gleichen Rentenansprüche erwerben, als hätten sie den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung einbezahlt.
Minijobs
Als Minijobs gelten geringfügige Beschäftigungen, die regelmäßig mit nicht mehr als 450 Euro und maximal 5.400 Euro im Jahr entlohnt werden. Wird die Beschäftigung kurzfristig und innerhalb einer bestimmten Zeitgrenze ausgeübt, ist die Regelung nach Verdienst hinfällig. Diese Zeitgrenze wird, wie schon vor dem Jahr 2015, ab 2019 wieder angehoben. Innerhalb der Zeitgrenzen ist der Minijob damit vollständig beitragsfrei, auch für den Arbeitgeber.
Pflegeversicherung (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG)
Zum 1. Januar 2019 sollen die Beiträge zur Pflegeversicherung angehoben werden. Der Beitragssatz soll um 0,5 Prozentpunkte, auf 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens steigen. Für kinderlose steigt er auf 3,3 Prozent. Damit will die Bundesregierung die Pflegekassen stabilisieren und die Personalnot in der Pflege bekämpfen.
Gesetzliche Änderungen durch das Rentenpaket I
Das im August 2018 durch die Bundesregierung beschlossene „Rentenpaket I“ stoppt den automatischen Renten-Sinkflug und sichert das Rentenniveau vorerst bei mindestens 48 Prozent: Das sind die Neuerungen durch das Rentenpaket I ab 2019:
- Bei der Erwerbsminderungsrente werden die sogenannten Zurechnungszeiten ausgedehnt. Wer also einen neuen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellt wird so eingestuft, als hätte er bis zum eigentlichen Renteneintrittsalter gearbeitet.
- Mütterrente: Müttern mit Kindern, die vor 1992 geboren sind, wird ab 2019 ein halber Rentenpunkt mehr anerkannt. Mütter, deren Kinder nach 1992 geboren sind, werden künftig drei Jahre angerechnet.
- Der Übergangsbereich zwischen einem Mini- und Midijob wird ausgeweitet. Midijobber dürfen künftig zwischen 450 Euro und 1.300 Euro verdienen und zahlen dabei reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Midijobber sollen künftig so die gleichen Rentenansprüche erwerben, als hätten sie den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung einbezahlt.
Rentenangleichung Ost-West
Seit 1. Juli 2018 wird der Rentenwert Ost in sieben Schritten an den im Westen geltenden Rentenwert angeglichen. Dies regelt das so genannte Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz. Ab 2025 wird die Rente dann in ganz Deutschland einheitlich berechnet.
Steuerfreibeträge
Gute Nachrichten für Familien, sie werden 2019 weiter entlastet, denn Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und das Kindergeld steigen:
Steuerfreibeträge | |||
2018 | Anhebung um | 2019 | |
Grundfreibetrag | 9.000 Euro | 168 Euro | 9.168 Euro |
Kinderfreibetrag | 7.428 Euro | 192 Euro | 7.620 Euro |
Kindergeld | |||
1. und 2. Kind | 194 Euro | 10 Euro | 204 Euro |
3. Kind | 200 Euro | 10 Euro | 210 Euro |
4. und jedes weitere Kind | 225 Euro | 10 Euro | 235 Euro |
Unterhaltshöchstbetrag (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags |
9.000 Euro | 168 Euro | 9.168 Euro |