Aktuelle gesetzliche Änderungen mit Bedeutung für den IT-Arbeitsalltag

Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 sind mehrere gesetzliche Anpassungen wirksam geworden, die Einkommen, Abgaben und steuerliche Rahmenbedingungen betreffen. Wir fassen folgend die seit dem 1. Januar 2026 geltenden Regelungen zusammen, die für Mitarbeitende und Unternehmen im IT-Umfeld relevant sind.

Mindestlohn und Minijob-Grenze

Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue gesetzliche Schwellenwerte im Niedriglohnbereich.

Aktueller Stand

  • Gesetzlicher Mindestlohn: 13,90 € brutto pro Stunde

  • Grenze für geringfügige Beschäftigung (Minijob): 603 € monatlich

Auch wenn klassische IT-Positionen regelmäßig oberhalb dieser Werte liegen, sind IT-nahe Tätigkeiten wie Support, Assistenz, Werkstudentenstellen oder projektbezogene Mitarbeit betroffen.

Beitragsbemessungsgrenzen 2026

Zum 1. Januar 2026 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der gesetzlichen Sozialversicherung angehoben. Bis zu diesen Grenzen wird das Bruttoeinkommen zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen

Monatlich

  • Kranken- und Pflegeversicherung: 5.812,50 €

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: 8.450 €

Jährlich

  • Kranken- und Pflegeversicherung: 69.750 €

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: 101.400 €

Gegenüber 2025 bedeutet das eine Ausweitung des beitragspflichtigen Einkommens.

Welche Prozentsätze angewendet werden

Die Beitragssätze selbst bleiben 2026 unverändert. Sie werden bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze angewendet:

  • Gesetzliche Krankenversicherung:
    14,6 % + kassenindividueller Zusatzbeitrag
    (durchschnittlich rund 1,7 %, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer)

  • Pflegeversicherung:
    3,4 %
    zzgl. 0,6 % Zuschlag für Kinderlose (Arbeitnehmeranteil)

  • Rentenversicherung:
    18,6 % (hälftig getragen)

  • Arbeitslosenversicherung:
    2,6 % (hälftig getragen)

„Entscheidend ist nicht der Prozentsatz allein, sondern die Kombination aus Beitragssatz und erhöhter Bemessungsgrenze.“

Gerade bei höheren Einkommen führt die Anhebung der BBG zu spürbar höheren absoluten Beiträgen, ohne dass sich der Beitragssatz ändert.

Angepasste Entfernungspauschale

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wurde die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg angepasst. Die bisherige Staffelung entfällt. Stattdessen gilt ein einheitlicher Betrag ab dem ersten Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte.

Aktuelle Regelung

  • 0,38 € pro Kilometer ab dem ersten Kilometer

  • Gilt verkehrsmittelunabhängig

  • Maßgeblich ist weiterhin der einfache Weg

Damit unterscheidet sich die Regelung deutlich von den Vorjahren. Bis einschließlich 2025 konnten 0,30 € pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 € erst ab dem 21. Kilometer angesetzt werden. Diese Differenzierung entfällt ab 2026 vollständig.

„Die Entfernungspauschale wird ab 2026 vereinheitlicht und begünstigt damit auch kürzere Arbeitswege.“

Was sich nicht ändert
Unverändert bleibt die Kilometerpauschale für beruflich veranlasste Dienst- und Geschäftsreisen. Diese beträgt weiterhin 0,30 € pro gefahrenem Kilometer und ist nicht Teil der Entfernungspauschale für den täglichen Arbeitsweg.

Aktivrente: Hinzuverdienst im Rentenalter

Seit dem 1. Januar 2026 ist die Aktivrente in Kraft. Sie erlaubt Rentnerinnen und Rentnern einen steuerfreien Hinzuverdienst von bis zu 2.000 € monatlich, sofern sie nach Renteneintritt weiter erwerbstätig sind.

Die Regelung betrifft insbesondere Personen mit hoher fachlicher Erfahrung, die projektbezogen oder beratend tätig bleiben.

Was das für 2026 bedeutet

Die zum Jahresbeginn 2026 in Kraft getretenen Änderungen betreffen insbesondere Vergütungsuntergrenzen, Sozialversicherungsabgaben und steuerliche Rahmenbedingungen. Ihre Auswirkungen zeigen sich vor allem bei höheren Einkommen, flexiblen Beschäftigungsmodellen und regelmäßigen Arbeitswegen – Aspekte, die im IT-Umfeld eine zentrale Rolle spielen.

Fotos im Beitrag – ChatGPT-Plus